Keine Berücksichtigung einer unentgeltlich genutzten Immobilie bei der Berechnung des Pfändungsbetrages
BGH Beschluss vom 07.02.2013 -IX ZB 85/12
Der Wert einer vom Schuldner unentgeltlich genutzten Immobilie kann nicht gem. § 850e ZPO mit Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen zusammengerechnet werden.
Anmerkung
Der BGH weist hier zu Recht den Antrag des Treuhänders mit einer schnörkellosen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 850e ZPO zurück. Die allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen des Treuhänders können die zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht aushebeln. Auch in der Vergangenheit ist der BGH den immer mal wieder auftretenden Versuchen, in diese Vorschriften oder die Grenzen der Pfändungstabelle einzugreifen, entgegengetreten: Auch pfändbare Sozialleistungsansprüche unterliegen ohne Abschläge für Minderbedarf den Pfändungsgrenzen (BGH -IXa ZB 207/03- ZVI 04, 44); ist die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind, gilt auch für diese Person die erste und nicht die zweite, niedrigere Stufe der Pfändungstabelle (BGH -IXa ZB 310/03- ZVI 04, 494); eine Herabsetzung der Pfändungsgrenze kommt nicht in Betracht, weil der Schuldner mietfrei wohnen kann (BGH -IXa ZB 226/03- ZVI 04, 46); eine Herabsetzung der Pauschalbeträge der Pfändungstabelle kommt auch dann nicht Betracht, wenn der Schuldner tatsächlich Unterhalt in geringerem Umfang leistet (BGH -VII ZB 94/06- InVo 07, 289).