Vermögensauskunft

16.02.2013

 Sie wurde bis zum Jahr 2012 "Eidesstattliche Versicherung" und bis zum Jahr 1977 "Offenbarungseid" genannt.Der Gläubiger muss einen Antrag zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellen. Folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen vorliegen: Titel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung, erfolglose Sachpfändung - Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, dass detaillierte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation enthält, Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Ebenso erfolgt in der Regel ein entsprechender Vermerk bei der SCHUFA. 

Bitte beachten: Dieser Eintrag wurde noch nicht rechtlich auf den Stand nach der Zwangsvollstreckungsreform 2013 gebracht.