P-Konto? - Weihnachtsgeld pfutsch?

30.11.2012

Sicherlich bekommen nicht mehr alle bundesdeutschen Werktätigen Weihnachtsgeld, aber diejenigen, die es bekommen und von Lohn- oder Kontopfändungen betroffen sind, sollten in diesem Jahr besonders aufpassen. Seit dem 01. Januar 2012 hat sich der Pfändungsschutz für gepfändete Girokonten und von Pfändung bedrohte Girokonten geändert - Sozialleistungen sind beispielsweise nicht mehr automatisch 14 Tage vor Pfändung geschützt. -Auch auf dem Konto eingehende Lohneinkünfte sind nicht einfach geschschützt. Es sei denn, man hat sein Konto bereits in ein guthabenorientiertes Pfändungsschutzkonto umgewandelt (kurz P-Konto genannt). Diese Umwandlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang der Pfändung bei der Bank erfolgen. Dies geschieht in der Regel durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit der Bank. Hierzu sind alle Banken und Sparkassen grundsätzlich gesetzlich verpflichtet. 
Wenn das Konto bereits in ein P-Konto umgewandelt wurde, beträgt der Grundfreibetrag für eine Einzelperson 1.028,89 € und z.B. für eine vierköpfige Familie 2.215,57 €. Dies reicht aber gerade für Familien und Alleinerziehende oft nicht aus, deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass beim Sozialleistungsträger oder bei der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle (kostenfrei) oder über einen Rechtsanwalt (meist kostenpflichtig) Erhöhungen dieses Freibetrages per Bescheinigung erwirkt werden können.
Bei einer vierköpfigen Musterfamilie mit dem Freibetrag von 2.215,57 €, inklusive Kindergeld, verdient beispielsweise der Vater als Facharbeiter netto 1850 €. In diesem Fall ist sein Einkommen nach den üblichen Lohnpfändungstabellen in Höhe von 0,73 € pfändbar. Bekommt er nun zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 500 €, würde ihm diese einmalige Sonderzahlung nach dem Lohnpfändungsrecht belassen, die Familie hat also in diesem Monat theoretisch mehr Geld zur Verfügung, nämlich insgesamt 2.658 €.
Da der Freibetrag auf dem P-Konto allerdings pauschal festgesetzt ist, wird unserer Familie Mustermann nun ein Betrag von 442,43 € durch Pfändung abgezogen. Hier ergibt sich eine Regelungsproblematik, die man durch ein schnelles Handeln lösen kann und auch selbst lösen muss; denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall keine automatisch wirksam werdende Maßnahme vorgesehen. In diesem Fall hat Familie Mustermann somit innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit des Antrages beim Vollstreckungsgericht, um dieser "Doppelpfändung" zu begegnen. Denn, was nach der Lohnpfändung dem Arbeitnehmer belassen wurde, muss auch auf dem P-Konto freigegeben werden. Bei Gericht kann dieser Antrag mündlich zur Niederschrift gestellt werden und nach Vorlage der entsprechenden Belege erlässt das Gericht einen Beschluss, der die Bank nun berechtigt, das Weihnachtsgeld an Herrn Mustermann auszuzahlen. Für Informationen hierzu wenden sie sich bitte an die Verbraucherzentralen oder die örtlichen Schuldnerberatungsstellen. (Quelle: Heinz Blome M.A., Schuldner- und Insolvenzberatung, PariSozial Lippe Gütersloh Paderborn)