Beispiele für bedenkliche bzw. beispielhafte Inkassopraktiken gesucht

24.09.2008

Anfang November findet an der Ev. Fachhochschule Darmstadt ein Praxisforum mit führenden Vertretern der Inkassobranche statt (BDIU, SAF, Continental/Universum). Evtl. wird auch die Aufsichts-/Registrierungsbehörde am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vertreten sein.
Im Praxisforum können aktuelle Praxisfälle und Fragen zu Inkasso und Inkassokosten erörtert werden. Dazu bitten wir um anonymisierte Forderungsaufstellungen bzw. Fallbeispiele, in denen bedenkliche oder auch beispielhafte Inkassopraktiken von Inkassounternehmen und/oder Inkassoanwälten deutlich werden. Bitte die anonymisierten und eingescannten Unterlagen per Email übersenden an: zimmermann(at)efh-darmstadt.de
Als Spezialthema kristallisiert sich derzeit die Handhabung des gerichtlichen Mahnverfahrens von Seiten der Inkassounternehmen heraus. Bekanntlich dürfen die registrierten Inkassounternehmen nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 01.07.2008 nicht nur Vollstreckungsaufträge in das bewegliche Vermögen erteilen, sondern auch selbst Mahn- und Vollstreckungsbescheide beim Mahngericht beantragen. In § 4 Abs. 4 RDGEG ist für das gerichtliche Mahnverfahren – ohne Rücksicht auf Streitwert/Forderungshöhe - eine pauschale Gebühr von 25 Euro (incl. Auslagen und Mwst.) vorgesehen. Damit sollte die unselige Kostendoppelung durch Hausanwälte eigentlich der Vergangenheit angehören (Schadensminderungspflicht).Auch hierzu wären erste praktische Erfahrungen und Fallbeispiele von Nutzen. Wir werden über die Ergebnisse des Praxisforums berichten.