Verschleierung des wahren Einkommens bei anrechenbaren Sachleistungen

03.02.2009

Lässt sich der Schuldner neben seinem Gehalt von 1.100 EUR Sachleistungen i.H.v. 900 EUR (Dienstwagen) zuwenden, so führt diese Verschleierung des wahren Einkommens zu einer Ge-fährdung der Gläubigerinteressen. Dies führt zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsOAG Darmstadt, Beschluss vom 6. 10. 2008 - 9 IK 370/04, ZinsO 3/2009, 111