Umwandlung von Lohn oder Gehalt zur Alterssicherung mindert Pfändungsnettolohn bzw. -gehalt

11.02.2009

1. Leistungen eines Arbeitgebers in eine Direktversicherung (nach dem Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge) stellen keinen Arbeitslohn i.S.d. § 850 ZPO dar. Die Umwandlung bewirkt eine entsprechende Reduzierung des Nettoeinkommens und damit des Pfändungsbetrages.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Umwandlung des Einkommens nicht mehr möglich. Der Schuldner kann über seine pfändbaren Einkommensbestandteile nicht mehr verfügen, da er diese an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgetreten hat. 
BAG, Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 459/07, InsBürO 2009, 39