Steuerklärungspflicht des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren

02.03.2009

Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach, so kann ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Betracht kommen. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 197/ 07