Presseerklärung der AG SBV: Auch Schuldner/innen müssen von der Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums profitieren

07.05.2009

Seit 2001 gilt die gesetzliche Regelung, dass die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07. eines Jahres an die Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums angepasst werden. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre, und es ist die am 1. Januar gültige Höhe des Grundfreibetrages nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen. Zum letzten Mal war dies zum 01.07.2005 der Fall. Durch die automatische Anpassung wollte der Gesetzgeber die Diskussion über die Angemessenheit der Pfändungsfreigrenzen endgültig beenden und dafür sorgen, dass insbesondere den arbeitenden Schuldnern/innen - neben der Existenzsicherung - ein Betrag verbleibt, der diese zur weiteren Beschäftigung motiviert. Dies ist auch im Sinne der Gläubiger. 
Durch das Konjunkturpaket II wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2009 um 170 Euro erhöht. Dies müsste zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2009 führen. Die Erhöhung läge bei rund 2,2 % und liegt damit deutlich unter der Preissteigerung der letzten vier Jahre und sogar unter der Steigerung der Alg II-Regelsätze (Hartz 4) im entsprechenden Zeitraum. Nun wird gegen die Anpassung zum 01.07.2009 eingewandt, dass das steuerfreie Existenzminimum nur rückwirkend erhöht worden sei und dies erst zum 01.07.2011 berücksichtigt werden könnte. Ausgerechnet Schuldner/innen von der Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums abzukoppeln wäre jedoch zutiefst ungerecht und würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zur Anpassung der Pfändungsfreigrenzen und der wirschaftspolitischen Intention der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums nicht gerecht. 
Die Betroffenen benötigen die Erhöhung zum Ausgleich ihrer gestiegenen Lebenshaltungskosten und würden das verbleibende Mehreinkommen unmittelbar und in voller Höhe konsumieren. Ohne Anhebung fließt ein Mehrverdienst für weitere zwei Jahre ausschließlich an Gläubiger, die eine Abtretung vorgelegt oder die eine erstrangige Pfändung veranlasst haben. Dies sind überwiegend Kreditinstitute. Die beabsichtigte Besserstellung von Geringverdienern und dort insbesondere der Familien mit Kindern würde nicht bei diesen ankommen. 
Das Bundesjustizministerium wird deshalb gebeten entsprechend § 850c Abs. 2a ZPO die angepassten Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben und dabei die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums zum 01.01.2009 zu berücksichtigen.