LSG Nordrhein-Westfalen: ARGE muss Kosten für vorbeugende Schuldnerberatung eines von Arbeitslosigkeit bedrohten Erwerbstätigen tragen

16.07.2009

Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann nach dem SGB II gegen die zuständige ARGE einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am 13.07.2009 mitgeteilten Urteil entschieden. Zwar habe die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt, dies dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und dazu führen, dass Erwerbstätigen ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen (Urteil vom 25.05.2009, Az.: L 20 SO 54/07, nicht rechtskräftig).  Pressemitteilung des LSG NRW vom 13.07.2009 (Link nicht mehr funktionstüchtig)