Unterlassene Information einer Treuhänderin über Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begründet Verletzung von Mitwirkungspflichten

05.11.2009

Die Restschuldbefreiung ist wegen Verletzung der "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" auch dann zu versagen, wenn die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verletzung von "Mitwirkungspflichten" gestellt hat und die Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht informiert wurde. Denn in der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Kenntnis der Treuhänderin ist (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen.  BGH, Beschluss vom 15.10.2009, IX ZB 70/09