Neue Regeln für die Übermittlung von Daten an Auskunfteien und für das Scoring

01.04.2010

Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes gelten ab heute neue Regeln im Forderungsmanagement. Zukünftig regelt das Bundesdatenschutzgesetz genauer, welche personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei übermittelt werden dürfen.
Betroffen sind alle Forderungen, die noch nicht rechtskräftig festgestellt sind. Bevor eine Datenübermittlung erfolgen darf, muss der säumige Schuldner mindestens zweimal vom Unternehmen erfolglos angemahnt werden. Die Datenübermittlung an das externe Dientleistungunternehmen darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen und muss zuvor angekündigt werden. Bestreitet der Schuldner die Forderung, gleich aus welchem Grund, darf keine Datenübermittlung erfolgen.
Geregelt wurden auch die Voraussetzungen der Anwendung und Durchführung eines Scoringverfahrens. Die Seriosität von Scorewerten muss wissenschaftlich nachgewiesen worden sein. Wenn eine Auskunftei den Scorewert berechnet, darf sie nicht automatisch ihren ganzen Datenbestand zugrunde legen. Ein Scorewert darf nicht überwiegend auf der Grundlage von Anschriftendaten ermittelt werden. Wenn Anschriftendaten verwendet werden, muss der Betroffene hierüber vorher unterrichtet worden sein. Informationen des Bundesdatenschutzbeauftragten