Schuldner müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel der Anschrift mitteilen

02.07.2010

In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09