Liegt ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor, ist die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen
04.11.2010
Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegt. Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es nicht. Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09