Bei Nichtangabe von Forderungen im Vermögensverzeichnis kann Restschuldbefreiung versagt werden

04.11.2010

Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Insolvenzschuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht alle Forderungen mit aufführt. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen. BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10