Beratungs- und Prozesskostenhilfe

02.07.2012

Mein Gutes Recht!

Beratungshilfe

Als Schuldner hat man es mit vielen Fragen aus dem juristischen Bereich zu tun. Einige Fragen kann man z.B. mit Hilfe durch das Forum, einen Schuldnerberater oder aus anderen Quellen lösen. Für andere Fragen braucht man juristischen Rat und Vertretung. Nur wer kann sich, wenn er verschuldet ist und das Gehalt gepfändet wird, schon einen Anwalt leisten?

Durch die Beratungshilfe soll es auch Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Wird die Beratungshilfe durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im Übrigen trägt das Land die Kosten der Beratungshilfe.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Dafür legt das Bundesjustizministerium in einer Verordnung entsprechende Einkommens bzw. Freibetragssätze fest. Weitere Informationen zur Berechnungen der Freibetragssätze finden Sie in dem Artikel "Neuigkeiten zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe - neuer Rechenbogen" beim Infodienst-Schuldnerberatung. 

Wie erhält man Beratungshilfe? 

Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Den Antrag kann man entweder beim Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) stellen oder direkt einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten.
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen. Dazu muss man u.a. seine wirtschaftliche Situation offenlegen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (sog. "Beratungshilfeschein) durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, gegen Vorlage des Berechtigungsscheins Beratung zu gewähren. Darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarungen sind nichtig.

Gegen die Ablehnung der Beratungshilfe ist der Rechtsbehelf der Erinnerung möglich.

Antrag auf Beratungshilfe mit Erläuterungen auf der Homepage des Justizministerium NRW

Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Die Prozesskostenhilfe soll es Personen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
 
Wichtig: Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten, die der gegnerische Partei entstehen. Verliert man den Prozess so muss man z.B. deren Anwaltskosten auch dann bezahlen, wenn einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine Ausnahme gilt nur bei Arbeitsgerichtsverfahren. Hier muss jede Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Partei nicht zu erstatten.
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 ZPO, wer nach seinen "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann" Weiter muss "hinreichende Aussicht auf Erfolg"
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Erforderlich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ein schriftlicher Antrag. In ihm ist ausführlich darzustellen um was es im Prozess geht. Das Gericht muss aus der Schilderung auch entnehmen können, dass ein Prozess die o.g. "Aussicht auf hinreichenden Erfolg" hat. Dabei sollte man sich ggf. vorher von einem Anwalt beraten und vertreten lassen.
 
Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Ausgaben) sowie entsprechende Belege beizufügen.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe auf der Homepage des Justizministeriums NRW