Kreditvermittlungskosten

02.07.2012

Was kostet die... Vermittlung eines Kredits?

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage eines jeden Kreditvermittlers für die von ihm erbrachten Leistungen, oder auch Nicht-Leistungen, sind die §§ 655a-e BGB.

Fornmerfordernisse an den Kreditvermittlungsvertrag

Der Kreditvermittlungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und insbesondere die Vergütung des Vermittlers als Prozentsatz des Darlehens ausweisen, und zwar sowohl die Vergütung die der Kreditnehmer zahlen muss als auch die, die der Kreditgeber evtl. zusätzlich zahlt. Der Kreditvermittlungsvertrag darf nicht mit dem Darlehensantrag verknüpft sein. Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages (§655b BGB).

Anspruch auf Vergütung

Der Vergütungsanspruch besteht erst (§655c BGB),wenn der Kredit (infolge der Aktivität des Vermittlers) ausgezahlt ist und ein Widerruf des Kreditvertrages nicht mehr möglich ist.

Nebenentgelte und Auslagen

für Leistungen in Zusammenhang mit der Kreditvermittlung darf der Vermittler nicht verlangen. Es kann allerdings vereinbart werden, dass entstandene, erforderliche Ausgaben erstattet werden (§655d BGB). Abweichende, nachteilige, Vereinbarungen verbietet das Umgehungsverbot des § 655e BGB.

Springender Punkt ist die Regelung des § 655d Satz 2 BGB: "Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehnsvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind."

Die Erstattungsfähigkeit etwaiger Forderungen des Kreditvermittlers ist also von vier Merkmalen abhängig:

  1. Es muss sich um Auslagen handeln, d.h. der Kreditvermittler muss den geltend gemachten Betrag aus seiner Tasche bezahlt haben, bzw. sich zur Zahlung verpflichtet haben.
  2. Die Auslagen müssen auch erforderlich gewesen sein, d.h. der Kreditvermittler hat zu begründen, dass es keine -kostengünstige- Alternative zu diesen Auslagen gab.
  3. Die Auslagen müssen -natürlich- auch entstanden sein und demzufolge auch belegbar.
  4. Und die Auslagen müssen mit dem Versuch einen Kreditvertrag, (nicht etwa den Kreditvermittlungsvertrag!) abzuschließen in Zusammenhang stehen.

Beweispflichtig für die Erfüllung dieser vier Merkmale ist der Kreditvermittler! Sind die Voraussetzungen nicht gegeben hat er keinen Anspruch auf Zahlung. Dies gilt natürlich auch für Rechtsanwalts, Inkasso- und sonstige Verzugskosten (AG Reutlingen 3 C 1661/02).

Konsequenz

Eine pauschale Geltendmachung von Kostenforderungen ist demnach nicht möglich, aber "die "gängigste" Praxis der illegal handelnden Kreditvermittler [ist es], von kreditsuchenden Kunden die unspezifizierten Auslagenpauschalen vorab zu fordern." (Risch, Hedwig: Kreditvermittlungsbetrug in "Der Polizeispiegel 12/02").

Versucht der Kreditvermittler das Bestehen eines Auslagenerstattungsanspruches vorzutäuschen und sind diese Auslagen tatsächlich nicht angefallen bzw. Kreditvermittlungsbemühungen nicht unternommen worden, so liegt der Verdacht einer strafbaren Betrugshandlung nahe. In diesen Fällen empfiehlt es sich Strafanzeige zu erstatten.