Hinweis auf Kostenminderungspflicht

20.07.2012

Microsoft Word-Datei (.doc)

Forderungssache Geldquelle-Bank ./. Matthias Müller
Ihr Zeichen:

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

am habe ich vor dem Amtsgericht in __________ (auf Ihre Veranlassung) die Vermögensauskunft/Eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az.: XYZ 0000/04). Aus dieser ergibt sich, dass ich über keinerlei pfändbare Vermögenswerte verfüge. Eine Zwangsvollstreckung wäre daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolglos.

Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie im Rahmen Ihrer Kostenminderungspflichten (§ 254 BGB) vorläufig keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werden. Die Kosten dafür wären nicht notwendig im Sinne von §§ 788, 91 ZPO und daher auch von Ihnen zu tragen.


Mit freundlichen Grüßen

Bei abglehnter Stundung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 00.00.2004 habe ich Ihnen aufgrund meiner finanziellen Situation die Stundung der Forderung bis zum 00.00.2004 vorgeschlagen. Leider haben Sie diesen Vorschlag abgelehnt.

Nachdem ich Ihnen mit dem o.g. Schreiben meine finanzielle Situation anhand von Belegen nachgewiesen habe, ist Ihnen nun bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keinerlei Erfolg hätten und somit nicht notwendig sind.

Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie im Rahmen Ihrer Kostenminderungspflichten (§ 254 BGB) vorläufig keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werden. Die Kosten dafür wären nicht notwendig im Sinne von §§ 788, 91 ZPO und daher auch von Ihnen zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen