Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages gem. § 850f Abs. 1 ZPO

18.07.2012

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An das Amtsgericht

 

 

In der Vollstreckungssache 

Gläubiger ________________________________(volle Anschrift),
PfÜB-Az.: __________

Gläubiger ________________________________(volle Anschrift),
PfÜB-Az.: __________

(alle Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufführen, die ergangen sind)

beantrage ich:

  1. den unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen, so dass der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB II/XII gedeckt ist (§ 850 f Abs. 1 a ZPO)
  2. die Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen.

Gründe:

Meinem Arbeitgeber/dem Sozialleistungsträger liegen die oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Nach Abzug des gem. § 850 c ZPO pfändbaren Betrages verbleiben mir derzeit von meinem wiederkehrenden Einkommen monatlich € ..........

Wie Sie der beigefügten Berechnung entnehmen können, beträgt mein notwendiger Lebensunterhalt € ...........

Durch die Pfändung meines Arbeitslohnes/meiner Sozialleistung bis auf die Pfändungsfreigrenze ist somit der Lebensunterhalt für mich und meine Familie nicht mehr gewährleistet. Ich beantrage daher, mir gem. § 850 f Abs. 1 a ZPO einen zusätzlichen pfandfreien Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen nach § 850c ZPO und unserem notwendigen Unterhalt nach SGB II/XII zu belassen.

Da mir bis zur Entscheidung über den obigen Antrag keine ausreichenden Mittel für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, beantrage ich weiterhin, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Klient/in)

Anlagen:

  • Lohn-/Gehaltsabrechnung bzw. Sozialleistungsbescheid in Kopie
  • Bescheinigung des Sozialamtes
  • Nachweise über Miete, Nebenkosten, sonstige Ausgaben

Achtung:
Das Vollstreckungsgericht wird den Gläubiger anhören und wird ihm dazu auch die Anlagen übersenden. Deshalb sollten sensible Angaben, wie Kontonummer, Bankverbindung, Krankenkasse, Rentenversicherungsnummer zuvor geschwärzt werden.