7 Jahre eröffnetes Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung nach Gläubigerantrag

06.11.2000

AG Duisburg, Beschluss vom 6.11.2000 – 43 IK 16/99

Kommt eine Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, so ist die Schlussverteilung erst zulässig, wenn das zur Masse gehörende Vermögen verwertet und anschließend das laufende Einkommen vorbehaltlich der Bestimmung des § 114 I InsO für die Zeit von sieben Jahren zur Insolvenzmasse eingezogen worden ist. Art. 107 EGInsO ist nicht anzuwenden.

AG Duisburg, Beschluss vom 6.11.2000 - 43 IK 16 / 99

Fundstelle : NZI 2001, 106 - 108

Kommentar:

Diesem Beschluss liegt der seltene Sachverhalt zugrunde, dass hier am 2.5.2000 auf Antrag eines Gläubigers und nach dessen Vorschussleistung für die Verfahrenskosten ein Verbraucher-insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für einen Gläubiger kann es in bestimmten Konstellationen durchaus interessant sein, den Verfahrenskostenvorschuss einzuzahlen. Wenn später dann die Verfahrenskosten durch die Höhe der Insolvenzmasse gedeckt sind, kann der Gläubiger diesen Vorschuss vom Gericht wieder zurückfordern.

In diesem Fall hat der Schuldner trotz zweimaliger Belehrung durch das Gericht keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Die Gründe dafür sind leider unklar, es ist anzunehmen, dass der Schuldner nicht von einer Beratungsstelle betreut wird.

Es bestehen Forderungen von 12 Gläubigern in der Gesamthöhe von DM 226.000,00. Das monatliche Nettoarbeitseinkommen des Schuldners beträgt im Durchschnitt DM 5.700,00, daraus errechnet sich ein monatlich pfändbarer Betrag von ca. DM 2.600,00. Nach den derzeitigen Pfändungstabellen würde der Schuldner im Laufe von 7 Jahren DM 218.000,00 an den Treuhänder bezahlen müssen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Schuldner grundsätzlich keine Restschuldbefreiung erlangen kann, da er den Antrag nicht rechtzeitig ( bis zum Prüfungstermin ) gestellt hat.

Da der Schuldner also grundsätzlich in diesem Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist das Gericht der Meinung, dass der Schlusstermin für das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren frühestens am 01.09.2007 stattfinden kann. Nach einer eingehenden Diskussion der Frage, ob das Insolvenzverfahren vielleicht bis zum Lebensende des Schuldners aufrechterhalten bleiben sollte, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es nach sieben Jahren doch beendet werden kann, weil nach dieser Zeit auch die Wohlverhaltensperiode zu Ende wäre. Eine Verkürzung dieser Frist auf 5 Jahre kommt nach Meinung des Gerichts hier nicht in Frage, weil der Schuldner keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Nach den derzeitigen Pfändungstabellen würde der Schuldner also die vorhandenen Schulden in den sieben Jahren des eröffneten Verfahrens fast vollständig tilgen und danach wäre selbstverständlich noch der Rest zu bezahlen, und zwar in voller Höhe.

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie gefährlich die Passivität des Schuldners bei einem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist. Wenn auch im Regelfall die meisten Gläubiger nicht bereit sein dürften, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, so kann es in gewissen Konstellationen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gläubiger nach gründlicher Prüfung der Verhältnisse den Verfahrenskostenvorschuss bezahlt, den er dann später unter Umständen wieder bekommt. Er kann somit - wie in diesem Fall - eine zwangsweise fast vollständige Tilgung seiner Forderungen erreichen. Jegliches Vermögen, das der Schuldner in diesen 7 Jahren erwirbt, etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Steuererstattung, fällt zu 100 % in die Insolvenzmasse und kommt damit ( allen ) Gläubigern zu gute.

Michael Schütz