Kein Rechtsmittel des Gläubigers im Eigenantragsverfahren des Schuldners

06.09.2001

LG Potsdam, Beschluß vom 6.9.2001 - 5 T 317 / 00

Nur dem Schuldner, nicht aber den Gläubigern steht die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Eigenantrag des Schuldners zu.

LG Potsdam Beschluss vom 6.9.2001 - 5 T 317 / 00Fundstelle: DZWIR 2002, 43

Aus den Gründen:
Das AG Potsdam beschloss am 2.3.2000 auf den Antrag des Schuldners die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens betreffend das Vermögen des Schuldners und bestimmte den Beteiligten zu 1) zum Verwalter. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 20.3.2000 gegen den ihm am 10.3.2000 zugestellten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und dessen Aufhebung beantragt.Der Richter am Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unzulässig.Nach § 6 Abs. 1 InsO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nicht uneingeschränkt, sondern nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Antrag des Schuldners steht nach § 34 Abs. 2 InsO nur diesem zu, nicht aber dem Gläubiger (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Kap. 2 Rdn. 66 ff und Kap. 4 Rdn. 34 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde war deshalb zu verwerfen.Kommentar:Für den Gläubiger kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sehr weitreichende Konsequenzen haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Gläubiger dieses Verfahren als Beteiligter verhindern kann. Diese Möglichkeit sieht die InsO in den Fällen, in denen das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde, nicht vor.Der Gläubiger hat nur die Möglichkeit, im Schlusstermin einen auf die abschliessend im Gesetz ( § 290 InsO ) aufgezählten Versagungsgründe gestützten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen oder aber in der Wohlverhaltensperiode eine Verletzung der in § 295 InsO abschliessend aufgezählten Obliegenheitspflichten des Schuldners zu rügen. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, die Forderung als ausgenommen im Sinne des § 302 InsO ( aus einer vorsätzlichen strafbaren Handlung resultierend ) anzumelden, wobei der Schuldner hiergegen Widerspruch einlegen kann.Weitere Möglichkeiten, das Verfahren zu verhindern, hat der Gläubiger nicht.Michael Schütz29.5.2002