Keine Vertretungsbefugnis einer als geeignet anerkannten Stelle außerhalb des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens

29.04.2004

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 30/04, ZVI 2004, 337

Leitsatz: 
Eine anerkannte Stelle für Schuldner- und Insolvenzberatung kann den Schuldner nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vertreten, eine Vertretung im eröffneten Insolvenzver-fahren ist durch Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 2904.2004 - IX ZB 30/04, ZVI 2004, 337