Keine Berücksichtigung von Forderungsanmeldungen nach Bestimmung des Schlusstermins für das Schlussverzeichnis

20.05.2005

LG Verden, Beschluss vom 20.05.2005, 6 T 41/05 (rechtskräftig)

Leitsätze: 
Nachträglich angemeldete Forderungen, die erst nach Bestimmung des Schlusstermins erfolgen, dürfen nicht mehr in das Schlussverzeichniss aufgenommen werden. Sie sind als Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu werten und persönlich im Schlusstermin vorgebracht werden.

LG Verden, Beschluss vom 20.05.2005, 6 T 41/05 (rechtskräftig)