Zur Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes

27.07.2006

BGH, Beschluss vom 27.7.2006 - IX ZB 204/04

Leitsätze:
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.
b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.
c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO gel-tend gemacht werden.
d) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-scheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.
Normen: InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3

BGH, 27.7.2006 - IX ZB 204/04