Kein Nachweis unerlaubter Handlung durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheides
05.04.2005
BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05
Leitsatz:
Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.
Normen: InsO § 174 Abs.2,ZPO § 850f Abs. 2