Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren

29.05.2008

AG Heilbronn, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07

Leitsatz:
Das durch die bisherigen Widerrufe von Lastschriften durch den Treuhänders gegenüber der kon-toführenden Bank erlangte Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin steht der Insolvenzmasse zu. 

AG Heilbronn, Beschluss vom 16.05.2008 - 1 IK 85/08 SHA