Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren
29.05.2008
AG Heilbronn, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07
Leitsatz:
Das durch die bisherigen Widerrufe von Lastschriften durch den Treuhänders gegenüber der kon-toführenden Bank erlangte Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin steht der Insolvenzmasse zu.