Kein durchsetzbarer Anspruch des Schuldners auf Beendigung des Insolvenzverfahrens

03.06.2009

AG Göttingen, Urteil vom 03. 06. 2009 - 21 C 24/09

Leitsatz:
1. Es besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den In-solvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schluss-termins.
2. Der Schuldner kann lediglich Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichtes anregen und Scha-densersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. 
AG Göttingen, Urteil vom 03. 06. 2009 - 21 C 24/09, ZinsO 33/2009, 1498