Abgabe der Steuererklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur durch Insolvenzverwalter

22.04.2010

LG Duisburg, Beschluss vom 22.04. 2010, 7 T 8/10

Leitsatz:

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur der Insolvenzverwalter die Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Eine Nichterfüllung der Pflicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO kann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen 
LG Duisburg, Beschl. vom 22.04.2010 - 7 T 8/10, ZInsO 28/2011, 1252