Kündigung einer Kapitallebensversicherung als Voraussetzung für die Erlangung des Rückkaufswerts

01.12.2011

BGH, Urt. v. 1. 12. 2011 - IX ZR 79/11

Leitsätze: 

  1. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.
  2. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die In-solvenzmasse fällt. 

BGH, Urt. v. 1. 12. 2011 - IX ZR 79/11, ZInsO 03/2012, 77