Lottogewinn als Teil der Insolvenzmasse

08.09.2011

AG Göttingen, Beschluss vom 08. 09. 2011, 74 IN 235/09

  1. Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.
  2. Es bleibt dahingestellt, ob bei grobem Missverhältnis zwischen Insolvenzforderungen und Masse der Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. § 1 Satz 1 InsO eine Begrenzung gebietet. 

AG Göttingen, Beschluss vom 08. 09. 2011, 74 IN 235/09, ZInsO 44/2011, 2002