Lottogewinn als Teil der Insolvenzmasse
08.09.2011
AG Göttingen, Beschluss vom 08. 09. 2011, 74 IN 235/09
- Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.
- Es bleibt dahingestellt, ob bei grobem Missverhältnis zwischen Insolvenzforderungen und Masse der Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. § 1 Satz 1 InsO eine Begrenzung gebietet.
AG Göttingen, Beschluss vom 08. 09. 2011, 74 IN 235/09, ZInsO 44/2011, 2002