Anspruch auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch bei Kostenaufbringung durch Ratenzahlungen

25.09.2003

BGH, Beschluss vom 25.09.2003, IX ZB 459/02, ZVI 2004, 58

Leitsatz:
Dem Schuldner ist die Verfahrenskostenstundung schon dann zu bewilligen, wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten - für den Verfahrensabschnitt über den jeweils zu ent-scheiden ist - in einem Beitrag zu leisten. Ratenzahlungen sind im Rahmen von § 4a InsO nicht vorgesehen, sie sind gem. § 4b InsO auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung be-schränkt.

BGH, Beschluss vom 25.09.2003, IX ZB 459/02, ZVI 2004, 58