Anspruch auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch bei Kostenaufbringung durch Ratenzahlungen
25.09.2003
BGH, Beschluss vom 25.09.2003, IX ZB 459/02, ZVI 2004, 58
Leitsatz:
Dem Schuldner ist die Verfahrenskostenstundung schon dann zu bewilligen, wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten - für den Verfahrensabschnitt über den jeweils zu ent-scheiden ist - in einem Beitrag zu leisten. Ratenzahlungen sind im Rahmen von § 4a InsO nicht vorgesehen, sie sind gem. § 4b InsO auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung be-schränkt.