Unzulässigkeit einer lediglich teilweisen Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

18.05.2006

BGH, Beschluss vom 18.05.2006, IX ZB 205/05

Leitsatz des Gerichts:
Dem Antrag eines Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vollem Umfang stattzugeben, wenn er die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten nicht durch eine Einmalzahlung aufbringen kann. Eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung scheidet generell aus. 
BGH, Beschluss vom 18.05.2006, IX ZB 205/05