Zur Frage der Versagung der noch nicht gewährten Verfahrenskostenstundung
02.07.2008
LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08
Leitsatz:
Verstößt der Schuldner gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, so kann dies nur dann zur Versagung der Kostenstundung führen, wenn die Voraussetzungen für die Versagung der Rest-schuldbefreiung zweifelsfrei vorliegen.
BGH, Beschluss vom 12.06.2008, IX ZB 205/07, ZVI 2008, 515