Fehlende Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit berechtigt zu Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

05.06.2008

BGH, Beschluss vom 05.06.2008, IX ZA 7/08, ZVI 2008,470

Leitsatz:
Ein Insolvenzgericht darf die einem Schuldner gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht äußert. Denn ebenso wie dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung schuldhaft nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Aus-kunftspflicht nicht erfüllt. 
BGH, Beschluss vom 05.06.2008, IX ZA 7/08, ZVI 2008,470