Aufhebung der Stundung wegen fehlerhafter Angaben

08.01.2009

BGH, Beschluss vom 08.01.2009, IX ZB 167/08

Leitsätze:

  1. Auch unvollständig Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.
  2. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter und unvollständiger Anga-ben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren. 

BGH, Beschluss vom 08.01.2009, IX ZB 167/08, ZVI 2009, 113