Wahl der Steuerklasse und Stundung der Verfahrenskosten

03.07.2008

BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 65/07

Leitsätze:

  1. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nach-teil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird.
  2. Hat er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. 

BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 65/07, ZVI 2009, 13