Versagung der Stundung wegen Weggabe des einzig noch verbleibenden Vermögensgegenstands
18.06.2009
LG Stralsund, Beschluss vom 18.06.2009, 2 T 369/07
Leitsatz:
Die Stundung der Verfahrenskosten ist zu versagen, wenn der Schuldner den einzigen ihm noch verbleibenden Vermögensgegenstand verschwendet und dadurch grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
LG Stralsund, Beschluss vom 18.06.2009, 2 T 369/07, ZVI 2009, 384