Keine Aufhebung der Stundung bei Leistungsunfähigkeit des beschäftigungslosen Schuldners

22.10.2009

BGH, Beschluss vom 22.10.2009, IX ZB 160/09

Leitsatz:
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der be-schäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger somit nicht beeinträchtigt ist. 
BGH, Beschluss vom 22.10.2009, IX ZB 160/09, ZInsO 47/2009, 2210