Liegt ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor, ist die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen

07.10.2010

BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09

Leitsatz:
Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbe-freiung zweifelsfrei vorliegt. Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es nicht. Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten ge-deckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu fi-nanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. 
BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09