Keine Sonderrechte für Steuerforderungen im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

28.08.2000

OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2000 - 2 W 37/00

Leitsatz des Kommentators:

Im Gegensatz zur alten Konkursordnung gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers in der neuen Insolvenzordnung keine Vorrechte mehr für Steuerforderungen des Finanzamtes. Deshalb kann auch dann die Zustimmung des Finanzamtes zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht ersetzt werden, wenn nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ein Erlass der Steuern nicht möglich wäre.

OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2000 - 2 W 37 / 00

Vorinstanzen: LG Bonn, Beschluss vom 24.1.2000 - 2 T 44 / 99 ( ZInsO 2000, 341 ff ),

Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 3.11.1999 - 98 IK 20 / 99

 

In dem Schuldenbereinigungsplanverfahren

betreffend das Vermögen des Herrn ................... aus ........

an dem hier beteiligt sind

  1. Antragsteller, Beschwerdeführer im Verfahren der Erstbeschwerde und Beschwerdegegner im Verfahren der weiteren Beschwerde,
  2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Siegburg, Mühlenstr. 19, 53721 Siegburg, Gläubiger, Beschwerdegegner im Verfahren der Erstbeschwerde und Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde,
  3. die Kreisstadt Siegburg, vertreten durch den Bürgermeister, Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde, Nogenter Platz 10, 53721 Siegburch Gläubigerin und Beschwerdegegnerin im Verfahren der Erstbeschwerde
  4. die Stadt Hennef, vertreten durch den Bürgermeister, Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef ( Sieg ), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin im Verfahren der Erstbeschwerde,

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Dr. Schlafen am 28.August 2000

beschlossen:

Die am 15. Februar 2000 bei dem Landgericht Bonn eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2000 - 2 T 44/99 - wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe:

  1. Der Schuldner hat einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in seiner letzten Fassung vom 3. August 1999 eine Befriedigungsquote für alle Gläubiger in Höhe von 2,78 % vorsieht.

    Nachdem den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Plan gegeben worden war, hat das Finanzamt Siegburg, das gegen den Schuldner eine Einkommensteuerforderung von DM 123.899,83 geltend macht, seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass eine Durchführung des Plans zu einem endgültigen Erlass der Steuerforderung führen würde, die Voraussetzungen eines solchen Erlasses nach den §§ 163, 227 AO indes nicht erfüllt seien. Im übrigen sei angesichts der Höhe der vorgesehenen Zahlung eine angemessene Schuldentilgung nicht zu erwarten. Auch die Stadt Siegburg und die Stadt Hennef, die gegen den Schuldner Ansprüche auf Gewerbesteuer in Höhe von DM 27.388,20 bzw. DM 25.534,00 geltend machen, haben ihre Zustimmung zu dem Plan verweigert.

    Mit Beschluss vom 3. November 1999 hat das Amtsgericht Bonn - Insolvenzgericht - den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, die Einwendungen dieser drei Gläubiger gegen den Plan durch eine Zustimmung zu ersetzen. Gegen diesen ihm am 5. November 1999 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 15. November 1999 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Durch Beschluss vom 24. Januar 2000 ( veröffentlich in ZInsO 2000, 341 f ) hat das Landgericht Bonn den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlauf des § 309 Abs. 2 und 3 InsO könne die Zustimmung nur aus den dort genannten Gründen versagt werden. Die Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Stundung und den Erlass von Steuerforderungen sei eine behördeninterne Angelegenheit. Das Insolvenzgericht sei dagegen bei seiner Prüfung auf die Erwägungen beschränkt, die § 309 InsO zugrunde liegen.

    Gegen den ihm am 31. Januar 2000 zugestellten Beschluss wendet sich das Finanzamt Siegburg als Vertreter des Beteiligten zu 2) mit der weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Es führt in der Beschwerdeschrift, die das Datum "November 1998" trägt und am 14. Februar 2000 bei dem Landgericht eingegangen ist, aus, die angefochtenen Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt habe, sei das Insolvenzgericht aus rechtssystematischen Gründen gehindert, Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung zu überprüfen, die auf der Grundlage des Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. und 17. Dezember 1998 ( BStBl. 1998 I, 1497 ff ) getroffen worden seien.

  2. Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

    1. Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung ( § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ) sind fristgerecht angebracht worden. Bei der Angabe des Datums der weiteren Beschwerde mit "November 1998" in der Beschwerdeschrift des Finanzamts handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

      Der Senat lässt die weitere Beschwerde zu. Der Zulassungsantrag des Beteiligten zu 2) bezieht sich auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 InsO unterliegenden Entscheidung des Landgerichts ( vgl. zu dieser Erfordernis Senat, NJW - RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80 ; Senat, NZI 2000, 317 (318); Senat, RPfleger 2000, 293 ). Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1 InsO. Deshalb kann sowohl der Antragsteller, der die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung erstrebt hat, gegen einen diese Zustimmung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts, als auch der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, gegen die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. Der Instanzenzug der §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 309 Abs. 2 InsO ist daher auch dann mit der Folge eröffnet, dass für den betroffenen Gläubiger die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben ist, wenn wie hier das Amtsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers ablehnt und das Landgericht diese Entscheidung auf die Erstbeschwerde des Schuldners aufhebt.

      Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Frage, ob im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Einwendungen eines Finanzamts von dem Insolvenzgericht nach § 309 Abs. 1 InsO durch eine Zustimmung ersetzt werden können, wird nicht einheitliche beantwortet ( vgl. Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz nach der InsO, 1999, Rdn. 211 ), so dass die Zulassung der weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

    2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 7 Abs. 1 InsO, § 550 ZPO ).

      Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch die Zustimmung des Finanzamts als des Vertreters eines Steuergläubigers nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt werden. Die dem von dem Finanzamt entgegen gehaltenen rechtssystematischen Bedenken sind nicht berechtigt.

      Die Entscheidung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren über die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger durch eine Zustimmung gemäß § 309 Abs. 1 InsO ist dem Insolvenzgericht zugewiesen. Dabei differenziert das Gesetz nicht nach der Rechtsnatur der Forderung des jeweiligen Gläubigers, so dass Einwendungen des Vertreters der Staatskasse als des Gläubigers von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privatrechtlicher Forderungen ( vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 7. Aufl. 2000, § 251, Rdn. 40; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO Stand: 2000, § 309, Rdn. 2; Loose, StuW 1999, 20 (29); Tipke/Kruse, AO, 16. Auflage 1996 ff, § 251, Rdn. 132 ). Dies entspricht auch der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 - IV A 4 - Schuldner 0550 - 28/98 - ( BStBl. 1998 I, 1500 ff ) vertretenen Auffassung, in dem unter Ziff. 10.2.1 als davon ausgegangen wird, dass die fehlende Zustimmung des Finanzamts durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann.

      Eine dem Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung ( §§ 307 ff AO ) und dem Klageverfahren nach der Finanzgerichtsordnung vorbehaltene Entscheidung über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch das die fehlende Zustimmung eines Finanzamts nach § 309 InsO ersetzt wird, nicht getroffen. Diese gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Entscheidung des Finanzamts, die Zustimmung zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu versagen, um einen Verwaltungsakt handelt. Im steuerrechtlichen Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Finanzamts oder ihre Versagung seien keine Verwaltungsakte ( so: Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 251, Rdn. 37, 41; Loose, StuW 1999, 20 (29); Tipke/Kruse, a.a..O. § 251, Rdn. 131; vgl. zu der ähnlich gelagerten Frage nach der Rechtsnatur des Eröffnungsantrages die Nachweise bei Hess, InsO, Bd. 1, 1999, § 14, Rdn. 36,37 und bei Tipke/Kruse, a.a.O. § 251, Rdn. 131 ). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist und ob für eine derartige Leistungsklage angesichts der Regelung des § 309 InsO überhaut ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben wäre. Denn selbst wenn die Versagung der Zustimmung des Finanzamts als Steuerverwaltungsakt anzusehen sein sollte, wäre das Insolvenzgericht hierdurch nicht an der ihm durch § 309 Abs. 1 InsO zugewiesenen Entscheidung über die Ersetzung der Einwendungen des Gläubigers durch eine Zustimmung gehindert. Eine Aufhebung der Entschließung des Finanzamts ist mit der Ersetzung durch das Insolvenzgericht nach § 309 Abs. 1 InsO nicht verbunden. Vielmehr trifft das Insolvenzgericht nach dieser Bestimmung eine insolvenzspezifische Entscheidung, zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen die Erhebung von Einwendungen durch das Finanzamt oder andere Gläubiger gehört.

Darauf, ob die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gemäß § 222 AO gegeben sind, kommt es für die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 309 Abs. 1 InsO nicht an. Zwar hat die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der widersprechenden Gläubiger gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt. Da dieser Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat, können die Forderungen der beteiligten Gläubiger in der Folgezeit nur noch in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, die sich aus dem Plan ergeben ( vgl. Landfermann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999 § 308, Rdn. 4; Nerlich/Römermann, InsO 1999/2000, § 308, Rdn. 9 ), so dass die Wirkungen der Ersetzung der Zustimmung denen eines teilweisen oder im Falle der Annahme eines sogenannten Nullplans ( vgl. OLG Frankfurt a.M., ZInsO 2000, 288, 289 ) vollständigen Erlasses bzw. einer Stundung der Ansprüche des Gläubigers entsprechen können. Gleichwohl sind die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen im Schulden-bereinigungsplanverfahren eintreten, in der Insolvenzordnung eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen des Erlasses oder der Stundung der Ansprüche nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Deshalb vermag der Senat auch der Auffassung in dem - mit der Erstbeschwerde angefochtenen - Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 1999 nicht zuzustimmen, die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Finanzamts im Verfahren nach § 309 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil das Finanzamt an die Bestimmungen der §§ 163, 227 AO und den in § 85 AO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gebunden sei, aus dem sich u.a. die Unzulässigkeit eines Vergleichs über den Steueranspruch ergibt ( vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O. § 85, Rdn. 2 ), und weil deshalb von einem Verstoß gegen das der Regelung des § 309 InsO zugrunde liegende Obstruktionsverbot nicht gesprochen werden könne, wenn das Finanzamt die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan deshalb versage, weil die Voraussetzungen der Abgabenordnung für einen Erlass der Steuerschuld nicht erfüllt seien. Zwar mag der Regelung des § 309 InsO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde gelegen haben, einer obstruktiven Verweigerung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch einzelne Gläubiger zu begegnen ( vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 192; Grote in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999 § 309 Rdn. 1; Nerlich/Römermann, a.a.O. , § 309, Rdn. 3 ). Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben in der Fassung des § 309 Abs. 1 InsO indes nur begrenzten Niederschlag gefunden ( vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O. ). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, steht der eindeutige Wortlaut des § 309 InsO einer Versagung der Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers aus anderen als den in dieser Norm, aufgeführten Gründen entgegen. Ebenso wie dann, wenn der Gläubiger Gründe glaubhaft macht, die nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 oder Abs. 3 InsO der Ersetzung seiner Zustimmung entgegen stehen, etwa gegebene sonstige Motive des Gläubigers für die Versagung der Zustimmung nichts an der Beachtlichkeit seines Widerspruchs zu ändern vermögen ( vgl. Nerlich/Römermann a.a.O. ), hindern umgekehrt Einwendungen, welche die Tatbestands-merkmale dieser Bestimmungen nicht ausfüllen, die Ersetzung der Zustimmung nicht. Dass damit unter Umständen auch ein "Zwangsvergleich" über sonst einer vergleichsweisen Regelung nicht zugängliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zustande kommt, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es für den Fall der Verbraucherinsolvenz mit den Bestimmungen der §§ 308, 309 InsO und der Verweisung auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine gegenüber den Grundsätzen der Besteuerung eines zahlungsfähigen Schuldners speziellere Regelung trifft.

Das Landgericht hat die mit der Erstbeschwerde angefochtene Entscheidung des Amtsgericht somit zu Recht aufgehoben. Dass das Amtsgericht die Möglichkeit der Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Finanzamts schlechthin verneint und daher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob einer der Versagungsgründe des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO glaubhaft gemacht ist, ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache nach § 575 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im Beschwerdeverfahren nach § 6 InsO sind, soweit diese Bestimmung keine spezielleren Regelungen enthält, gemäß § 4 InsO die §§ 569 ff ZPO entsprechend anzuwenden ( vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O. § 4, Rdn. 26; Schmerbach in Wimmer, Frankfurter Kommentar, a.a.O. § 4, Rdn. 21 ). Anwendbar ist daher hier auch § 575 ZPO.

Die weitere Beschwerde muss somit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Beschwerdewert: DM 5.000,00

Kommentar:

Dieser Beschluss bestätigt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit. Im Gegensatz zur alten Konkurs-ordnung enthält die neue Insolvenzordnung keine Privilegien für Steuerforderungen mehr. Somit kann auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Zustimmung des Finanzamtes dann ersetzt werden, wenn die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat. Die entgegenstehenden Bestimmungen der Abgabenordnung ( AO ), nach denen ein Erlaß von Steuern in der Regel nicht möglich ist, spielen in diesem Zusammenhang dann keine Rolle mehr.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat dieses Grundsatzurteil vermutlich deshalb angestrebt, um auch im außergerichtlichen Bereich Vergleichen zustimmen zu können, die einen teilweisen oder vollständigen Erlass von Steuern vorsehen. Seit dem Schreiben vom 3.7.2000 des BMF ist dies den Finanzämtern ohnehin grundsätzlich theoretisch möglich, wenn auch in der Praxis selten angewandt.

Der vorliegende Beschluss des OLG Köln bezieht sich auf Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Ob dieser Beschluss uneingeschränkt auf alle anderen Steuerarten übertragen werden kann, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Teilweise wird von der Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass es sich bei der Nichtabführung der von den Kunden kassierten Umsatzsteuer um einen Akt der Steuerhinterziehung handele, wodurch diese Forderung unter die Ausnahmeregel des § 302 InsO ( von der Restschuldbefreiung nicht erfasst ) falle. Dies muss die Finanzverwaltung jedoch in jedem Einzelfall geltend machen.

Michael Schütz