Die geplanten Änderungen der Pfändungsfreigrenzen können im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO noch nicht berücksichtigt werden

23.11.2000

AG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.11. 2000 - 19 IK 68/00 (nicht rechtskräftig)

  1. Bei der Prüfung der Frage, ob der Einwendungsgläubiger durch den Schulden-bereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung stünde ( § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ), bleiben etwaige zukünftige Änderungen der §§ 850 c ff. ZPO, die zu einem niedrigeren pfändbaren Betrag führen, außer Betracht. Vielmehr werden die jetzigen Pfändungsfreigrenzen als fortbestehend betrachtet.
  2. Ein Zinsgewinn des Einwendungsgläubigers auf Grund einer früheren Zahlung gemäß dem Schuldenbereinigungsplan ist bei dem anzustellenden Vergleich im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen.

AG Mönchengladbach, Beschluss vom 23. 11. 2000 - 19 IK 68/00 (nicht rechtskräftig)

Fundstelle: NZI 2001, 163

Kommentar:

Leider hat derzeit ( 3.4.2001 ) die geplante erhebliche Anhebung der Pfändungsfreigrenzen noch keinen Eingang in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gefunden.

Wenn der Schuldner einen Einmalbetrag anbieten kann und im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Zustimmung von Minderheitsgläubigern ersetzen will, muss er derzeit noch von den bestehenden niedrigen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO ausgehen und danach den Einmalbetrag, wenn auch abgezinst, berechnen. Hier können sich gegenüber den geplanten neuen Pfändungsfreigrenzen ( Grundfreibetrag ca. 1.800,- DM ) erhebliche Abweichungen ergeben. Da eine Veröffentlichung der Änderung im Bundesgesetzblatt noch nicht erfolgt ist, kann wohl nach derzeitigem Stand eine Ersetzung nicht erfolgen, wenn dem Gläubiger ein geringerer Betrag zufliesst, als er ( rein theoretisch ) bei Weitergeltung der derzeitigen Pfändungsfreigrenzen in der Wohlver-haltensperiode erhalten würde.

Michael Schütz