Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan auch nach Fristablauf möglich

12.01.2006

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 137/04

Leitsätze:

a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.

b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.

c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04