Zur Ersetzung der Gläubigerzustimmung

03.09.2008

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 03.09.2008, 1 T 118/08

Leitsatz:
Die wirtschaftliche Schlechterstellung eines Gläubigers (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) kann nur aus der im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung konkret gegebenen wirtschaftlichen Situation des Schuldners und nicht aus eventuell künftig entstehenden Einkommensänderungen des Schuldners begründet werden.

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 03.09.2008, 1 T 118/08