Anforderungen an den außergerichtlichen Einigungsversuchs II

02.12.1999

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.12.1999 - 4 Z BR 8/99

Rechtsmittel gegen Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts

 


Leitsätze

  1. Müssen die nach § 305 I Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen nach der Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen, die das Gericht als unverzichtbare Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrages ansieht, und ist für das Gericht von vornherein eindeutig erkennbar, dass der Schuldner aus tatsächlichen Gründen zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage sein wird, kommt eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 III 1 InsO nicht in Betracht.
  2. Fordert das Insolvenzgericht in einem solchen Fall den Schuldner dennoch gem. § 305 III 1 InsO zur Ergänzung der Unterlagen auf, so ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.12.1999 - 4 Z BR 8/99

Kommentar:

Die Entscheidung hat folgenden Hintergrund: Eine Schuldnerin mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze legte dem AG Traunstein einen Verbraucherinsolvenzantrag in Form eines Nullplanes vor. Das AG Traunstein lehnte den Plan als unzulässig ab und forderte die Schuldnerin auf, innerhalb eines Monats einen Plan vorzulegen, der Zahlungen an die Gläubiger vorsah ( aus dem unpfändbaren Einkommen ). Um der Schuldnerin keine Rechtsmittel nach § 34 InsO ( sofortige Beschwerde ) zu eröffnen, teilte das AG Traunstein der Schuldnerin nach 1 Monat mit, ihr Antrag gelte nach § 305 III InsO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluß ( Rücknahmefiktion des § 305 III ) gibt es eigent-lich keine Rechtsmittel, die Schuldnerin legte jedoch sofortige Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom AG und danach vom LG Traunstein als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 InsO der Schuldnerin, welche vom Bayerischen Obersten Landesgericht als zulässig angenommen und im Sinne der Schuldnerin entschieden wurde. Das BayObLG führt insbesondere aus, daß das bewußte Abschneiden des Rechtsweges über § 305 III InsO nicht zulässig ist, da der Sinn und Zweck des § 305 III ein anderer ist. Wenn der Schuldner unvollständige Unterlagen vorlegt, kann er dadurch zu einer zügigen Ergänzung gezwungen werden. Hier ging es aber um eine inhaltliche Frage, ob die Schuldnerin Beträge aus ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten muß, um einen zulässigen Plan einzureichen. Wie in der grundlegenden Entscheidung vom 30.9.1999 vom BayObLG ausgeführt wurde, ist die Schuldnerin dazu aber nicht verpflichtet.

Es ist zu vermuten, daß nach den Entscheidungen des BayObLG und OLG Köln zur Zulässigkeit von Nullplänen viele Insolvenzrichter versuchen, eingereichte Null- oder Fast-Null-Pläne durch die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO zu kippen. Diesen Weg hat das BayObLG jetzt dankenswerterweise verschlossen.

Die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO sowie ggf. die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann der Schuldner ohne die kostenträchtige Beiziehung eines Anwaltes einlegen, da die Erstentscheidung eine solche der Amtsgerichtsebene ist und von daher auch in weiteren Verfahrensstadien kein Anwaltszwang herrscht.

Beitrag von: Michael Schütz