Keine Beratungshilfe für anerkannte Stellen nach § 305 InsO
23.02.2006
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006, Az. I-10 W 115/05
Leitsatz:
Eine Vergütung für bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist ausschließlich an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten zu zahlen. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie auf Stellen ausgedehnt werden, die im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006, Az. I-10 W 115/05