Antragsvoraussetzungen und Anforderungen an den Eröffnungsantrag

12.02.2002

BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 2/03, ZVI 2003, 64

Leitsatz:
1. Für die Zulässigkeit auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausreichend, dass der Schuldner genügend Tatsachen mitteilt, die die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.
2. Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, den Antragsteller auf konkrete Mängel im Antrag hin-zuweisen. Eine bloße Verweisung auf Formulare - etwa dem amtlichen Formular der VbrInsVV - reicht nicht aus.
3. Lässt der Schuldner den Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Er-öffnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Amtsermittlungspflicht zur Ermittlung von Eröffnungsgründen besteht nur bei einem zulässigen Eröffnungsantrag.

BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 2/03, ZVI 2003, 64