Pflicht des Insolvenzgerichts zur Setzung einer Frist für einen Eigenantrag bei vorherigen Gläubigerantrag

17.05.2005

BGH, Beschluss vom 17.05.2005 - IX ZB 176/03, ZVI 2005, 220

Leitsätze:

  1. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das In-solvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuld-befreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag zu stellen hat, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen.
  2. Hat der Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann weder eine AEV noch ein SBP-Verfahren nachgeholt werden.
  3. Hat das Gericht die erforderlichen Hinweise fehlerhaft, unvollständig oder verspätet gegeben, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner.

 

BGH, Beschluss vom 17.05.2005 - IX ZB 176/03, ZVI 2005, 220