Aufforderung des Insolvenzgerichts, fehlende Unterlagen nachzureichen, ist unanfechtbar

19.01.2006

BGH, Beschluss vom 19.01.2006, IX ZB 52/03

Leitsatz:
Gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts, die im Rahmen eines Insolvenzantrags fehlenden Unterlagen nachzureichen (§ 305 Abs. 3 InsO), gibt es kein Rechtsmittel. Ebenfalls unanfechtbar sind die nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO eintretende Rücknahmewirkung, sowie die den Eintritt dieser Wirkung feststellenden Mitteilungen oder Beschlüsse. Eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachgereicht hat, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen.

BGH, Beschluss vom 19.01.2006, IX ZB 52/03

Norm: § 305 InsO