Sperrfrist für erneuten Insolvenzantrag auf Restschuldbefreiung

14.01.2010

BGH, Beschluss vom 14. 01. 2010, IX ZB 257/09

Leitsatz:
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stun-dungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen

BGH, Beschluss vom 14. 01. 2010, IX ZB 257/09, ZVI 8/2010, 347