Dreijährige Sperrfrist bei Antragsrücknahme

06.10.2011

BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11

Leitsatz:

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nach-dem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, ZInsO 48/2011, 2198