Regelinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung für ehemals Selbstständige

08.07.2012

Hilfe für Selbständige

I. Einleitung

Ehemals Selbstständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert oft die Möglichkeiten, als nichtselbstständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbstständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chance für einLeben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen und beruflichen Neuanfang.

Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbstständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außergerichtliche Einigung bei ehemals Selbstständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbstständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucherinsolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbstständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.

Aber: Sowohl Verbraucher- als auch Regelinsolvenzverfahren ermöglichen eine Restschuldbefreiung

II. Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren - Was kommt in Frage?

Ehemals selbstständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • mehr als 19 Gläubiger haben,
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen ( z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer),
  • die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind ( z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens)

Alle anderen ehemals selbstständig tätige Personen müssen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen.

III. Ablauf des Verfahrens

Antragstellung

Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist beim Regelinsolvenzverfahren kein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, trotzdem einen Versuch zu unternehmen.

Schuldner können sofort einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Es ist wichtig, dass beide Anträge ausdrücklich gestellt werden!

Beachte: Wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, muss vom Schuldner auf jeden Fall ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden !

Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht auch kein Formularzwang für den Antrag. Viele Insolvenzgerichte halten jedoch ein eigenes Antragsformular bereit, das Sie verwenden sollten.

Kosten des Verfahrens, Stundungsmöglichkeit

Ein Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Das Insolvenzgericht fordert deshalb einen Kostenvorschuss ein (Höhe ca. 2.500 €). Falls Sie nicht in der Lage sind, diesen Vorschuss zu leisten, können Sie bereits mit Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens und auf Restschuldbefreiung einen Stundungsantrag stellen. In dem Antrag müssen Sie erklären, dass

  • ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken,
  • keine Versagensgründe für eine Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Insolvenzordnung (Insolvenzstraftaten, Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 10 Jahre).vorliegen.

Werden während des Insolvenzverfahrens oder der anschließenden Restschuldbefreiungsphase pfändbares Einkommen erzielt oder sind Vermögenswerte vorhanden, fließen diese zuerst in die Deckung der Kosten des Verfahrens. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner verpflichtet, evtl. restliche Verfahrenskosten zu zahlen. Der verbleibende Betrag muss innerhalb von 4 Jahren in Raten zurückgezahlt werden, soweit dies die Einkommenssituation erlaubt. Es gelten die Einkommensgrenzen und Regeln der Prozesskostenhilfe.

Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

Sind die Verfahrenskosten gedeckt oder die Stundung beantragt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht benennt einen Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss wird im Internet veröffentlicht. Eine Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgt nicht mehr.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen festzustellen, gfs. zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.

Mit Eröffnung des Verfahrens erhält der Insolvenzverwalter auch den pfändbaren Teil Ihres Gehaltes bzw. Lohnes, das Sie zuvor an ihn abgetreten haben.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger sind unzulässig.

Weiter stellt der Insolvenzverwalter die Forderungen Ihrer Gläubiger fest. Diese müssen die Gläubiger bei ihm anmelden. Die Gläubiger haben dabei die Möglichkeit, berechtigte Gründe vorzubringen, die eine Restschuldbefreiung nicht zulassen. DieRestschuldbefreiung wird versagt, wenn u.a.

  • in den letzten drei Jahren vor Antragstellung schuldhaft falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit zu erhalten,
  • im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen worden sind oder Vermögen verschleudert wurde,
  • eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (z.B. Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung) erfolgt ist.

Liegen keine Versagungsgründe vor, so kündigt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hebt das Insolvenzverfahren auf. Es schließt sich nun die sogenannte "Wohlverhaltensperiode" für die Dauer von 6 Jahren an.

Aber: Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12 Monate) wird auf die Gesamtdauer angerechnet!

Die Wohlverhaltensphase und Ihre Obliegenheiten

     

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, in der Sie einige Verpflichtungen (Obliegenheiten) erfüllen müssen, um die angekündigte Restschuldbefreiung auch tatsächlich erlangen zu können:

  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit, die Ihnen angeboten wird, darf nicht abgelehnt werden. Beachte: Sind die Verfahrenskosten gestundet, muss diese Verpflichtung schon im Insolvenzverfahren beachtet werden, da sonst die Aufhebung der Stundung durch das Gericht erfolgen kann!
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben.
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.
  • Ihr Arbeitgeber muß die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder (in der Regel der frühere Insolvenzverwalter) abführen.

Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, versagt Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Verstoßes beantragt.

Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind Ihnen die Schulden erlassen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Neu hinzugekommene Schulden während der Wohlverhaltensperiode werden jedoch nicht erlassen.

IV. Weitere wichtige Regelungen

  • Auch wenn Ihre Gläubiger während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperioder keine Zahlungen erhalten, weil Ihr Lohn bzw. Gehalt nicht pfändbar ist, können die Restschuldbefreiung erhalten - wenn Sie die Obliegenheitspflichten einhalten.
  • Nur wenige Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen: Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Dies muss der Gläubiger im Insolvenzverfahren extra anmelden und entsprechende Tatsachen vorlegen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
  • Die Restschuldbefreiung gilt nicht automatisch für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen ein eigenes Verfahren beantragen.
  • Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode müssen Sie auf den pfändbaren Teil Ihres Einkommens verzichten.
  • Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie die laufenden Zahlungen aufbringen müssen. Rückständige Beträge werden mit der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erlassen, außer Sie haben Ihre Unterhaltspflichten vorsätzlich verletzt.

V. Beratung und Hilfe

  • Informieren Sie sich über die konkreten Möglichkeiten für ein Regelinsolvenzverfahren.
  • Auskünfte über das Verfahren erhalten Sie beim zuständigen Insolvenzgericht. Fragen Sie an Ihrem Wohnort beim Amtsgericht nach dem Insolvenzgericht.
  • Nehmen Sie kompetente Beratung in Anspruch, dies ist Ihr gutes Recht. Rechtliche Beratung erhalten Sie auch bei Rechtsanwälten. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsanwaltskammer, oder beim Anwaltsverein nach geeigneten Anwälten, die sich im Insolvenzrecht auskennen und bereit sind, Sie im Rahmen der Beratungshilfe kostenlos zu beraten.
  • Informationen und Beratung über das Regelinsolvenzverfahren erhalten Sie auch bei Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe.